Erklärung zur Barrierefreiheit

Der Zweckverband Wasserversorgungsgruppe Mühlbach ist bemüht, seine Webseite www.mb-wasser.de im Einklang mit § 10 Abs. 1 des Landes‐Behindertengleichstellungsgesetzes (L‐BGG) barrierefrei zugänglich zu machen.

Die Erklärung zur Barrierefreiheit gilt für die Webseite www.mb-wasser.de.

Stand der Vereinbarkeit mit den Anforderungen

Unvereinbarkeit mit § 10 Abs. 1 L-BGG
Folgende technischen Voraussetzung zur Erfüllung der BITV-2.0-Kriterien werden vom verwendeten CMS derzeit noch nicht erfüllt:

  • Grafiken und Bilder auf unserer Webseite sind nicht mit einem aussagekräftigen Text versehen (keine Textalternativen).
  • Bedienelement „Lupensymbol der Suche“ wird von einem Screenrader nicht als solches erkannt.
  • Elemente, die nur auf Grund ihrer Anordnung oder Struktur Informationen liefern sind für sehbehinderte Menschen nur eingeschränkt wahrnehmbar. Tabellen enthalten derzeit keine Spalten- oder Zeilenüberschriften.
  • Links sind teilweise nur durch Mouseover erkennbar und nicht durch Tastaturnutzung möglich.
  • Teilweise besteht bei unserem Text kein ausreichender Helligkeitskontrast.
  • Teilweise sind die Eingeblendeten Inhalte wie Pop-up-Fenster oder Ausklappmenüs nicht für die Tastaturnutzung optimiert.
  • Die Webseite ist nicht für die Tastaturnutzung optimiert.
  • Der Zweck von Links geht nicht konstant aus dem verlinkten Text hervor. Der Dateityp PDF geht aus diesem Kontext teilweise nicht hervor.
  • Die Fokusreihenfolge bei Tastaturnutzung ist noch nicht optimiert.
  • Die Beschriftung in unserem Kontaktformular ist noch nicht optimiert.
  • Die Syntaxanalyse unserer Webseite ist noch nicht abgeschlossen.
  • Erläuterungen in Leichter Sprache sind nicht vorhanden.
  • Dokumente auf unserer Webseite sind nicht durchgängig barrierefrei.

Wir sind bestrebt, den technischen Voraussetzungen nachzukommen. Hierfür arbeiten wir aktuell an der Umsetzung der oben genannten Punkte. Es ist geplant, die technischen Voraussetzungen bis zum 30.09.2023 überwiegend umzusetzen.

Unverhältnismäßige Belastung
In folgenden Punkten ist die Erfüllung der Barrierefreiheit auf Grund von unverhältnismäßiger Belastung hinsichtlich der Inhalte zum Teil noch nicht gegeben:

  • Erläuterungen in Deutscher Gebärdensprache fehlen.

Erstellung dieser Erklärung zur Barrierefreiheit

Die Erklärung wurde am 27.04.2023 erstellt . Die Aussagen dieser Erklärung erfolgen auf Grundlage einer am 14.03.2023 durchgeführten Bewertung durch Dritte , § 4 Abs. 2 Nr. 2 L-BGG. Auf Basis dieser Bewertung werden zukünftige Anpassungen vorgenommen. Bei der Weiterentwicklung der Präsenz werden die Barrierefreiheits-Kriterien berücksichtigt.

Die Erklärung wurde zuletzt am 27.04.2023 überprüft.

Rückmeldung und Kontaktangaben

Sollten Sie auf unserer Webseite auf Barrieren stoßen, senden Sie uns bitte eine E-Mail an die folgende E-Mailadresse:

info@mb-wasser.de

Durchsetzungsverfahren

Um zu gewährleisten, dass unsere Webseite den Anforderungen aus § 10 Abs. 1 L-BGG genügt, können Sie sich an uns wenden und eine entsprechende Rückmeldung geben. Für Ihre Rückmeldung nutzen Sie die obige Kontaktmöglichkeit.

Sollten wir nicht innerhalb der in § 8 S. 1 L-BGG genannten Frist von vier Wochen ab Zugang auf Ihre Anfrage antworten, können Sie sich an die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen oder an die kommunale Beauftragte für die Belange von Menschen mit Behinderung wenden.
Ihnen steht nach § 14 Abs. 2 S. 2 L-BGG sowie § 15 Abs. 3 L-BGG die Möglichkeit eines Ombudsverfahrens zu.

Die Beauftragte der Landesregierung für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie wie folgt erreichen:

Landes-Behindertenbeauftragte
Simone Fischer
Else-Josenhans-Straße 6
70173 Stuttgart

0711 279-3360

Poststelle@bfbmb.bwl.de

Die Kontaktdaten des für Sie zuständigen kommunalen Beauftragten für die Belange von Menschen mit Behinderungen können Sie über die Webseite des Stadt- oder Landkreises in Erfahrung bringen, in welchem Sie Ihren dauerhaften Wohnsitz haben.

Auf die Möglichkeit des Verbandsklagerechts nach § 12 Absatz 1 Satz 1 Nummer 4 L-BGG wird hingewiesen.